Das gesunde Klima Mallorcas ist nicht nur für ältere Menschen
ein Genuss. Viele entscheiden sich dafür, ihren Lebensabend unter
südlicher Sonne statt unter grauer Wolkendecke zu verbringen. Die Nachfrage
nach gut betreuten Wohnanlagen für Senioren steigt so schnell, dass
das Angebot hierfür kaum mithalten kann. Experten unterscheiden 4 Formen der Seniorenwohnbetreuung:
1. Miete eines Appartments mit angeschlossenem Service in einer dafür
ausgestatteten Anlage.
2. Nießbrauch: Lebenslanges Wohnrecht mit Servicepaket (erlischt bei
Ableben)
3. Anteilseigentum: Kauf von Anteilen an einem Wohnobjekt mit entsprechendem
Leistungspaket.
4. Klassischer Kauf, z.B. einer Wohnung in einer Seniorenresidenz.
Rentenzahlungen und deutsche Pflegeversicherungssätze werden
laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes auch auf Mallorca ausbezahlt.
Ansonsten können sich ältere Menschen, die medizinisch versorgt
werden müssen, auf das gute Netz der ärztlichen Inselversorgung
verlassen. Hinzu kommen die Pflegedienste.
Und wenn man sich die älteren, meist rundum zufrieden wirkenden Mallorquiner
anschaut, die gemütlich draußen in der Sonne sitzen und ihren
Café con Leche trinken, dann wird so mancher deutscher Rentner davon
träumen, täglich das gleiche genießen zu dürfen.
Wo ein Deutscher seinen Antrag auf Rente aus der Sozialversicherung
stellt, hängt davon ab, ob er in Deutschland als Angestellter oder
als Arbeiter beschäftigt war.
Für die deutschen Angestellten ist allein die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte in Berlin maßgebend. Für die Arbeiter sind
die entsprechenden Landesversicherungsanstalten zuständig. Sofern der
Versicherte seinen Wohnsitz zur Zeit der Antragstellung in Spanien hat,
ist nach Art. 36 der Verordnung 574/72 EWG der Antrag grundsätzlich
beim spanischen Versicherungsträger, der" Direccion Provincial
del Instituto Nacional de la Seguridad Social" zu stellen. In Spanien
sollte jedoch in jedem Falle auf die Existenz von deutschen Versicherungszeiten
hingewiesen werden. Da die Übersendung der EWG-Anträge durch den
spanischen Versicherungsträger manchmal sehr lange dauert, empfiehlt
es sich daher, gleichzeitig von Spanien aus auch einen deutschen Rentenantrag
zu stellen.
Als erstes sollte jeder Versicherte einmal vor Antragstellung oder
mit Antragstellung bei der deutschen Versicherungsbehörde einen Versicherungsverlauf
abrufen. Aus diesem Versicherungsverlauf kann der Versicherte erkennen,
ob sämtliche Beiträge, die zur Sozialversicherung gezahlt wurden,
auch entsprechend verbucht wurden. Der Versicherungsverlauf wirft auch die
Zahl der versicherten Monate aus, für die Beiträge gezahlt wurden,
die Beitragszeiten. Aber diese Beitragszeiten sind nicht die einzigen Zeiten,
die in die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre einbezogen werden:
Der Versicherte sollte grundsätzlich noch wissen, dass zu den
anrechnungsfähigen Versicherungsjahren auch die Ersatzzeiten und die
Ausfallzeiten gehören. Die Ausfallzeiten sind die Zeiten der Schul-
und Hochschulausbildung und die Ersatzzeiten sind die Zeiten, die aufgrund
von Kriegsgefangenschaft usw. angerechnet werden.
Eigentlich ist das deutsche Rentenrecht unkompliziert: Aus den gesamten
anrechenbaren Versicherungszeiten werden die so genannten Versicherungsjahre
errechnet: Für jedes Versicherungsjahr erhält der Versicherte
einen bestimmten Prozentsatz (1.5% der für ihn maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage,
die sich nach der Höhe seiner Beiträge richtet). Die Rente ist
also um so höher, je mehr Versicherungsjahre zu berücksichtigen
sind.
Zwei Faktoren sind für die Errechnung der Rente ausschlaggebend:
· die Rentenbemessungsgrundlage und
· die Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre.
Die für den Versicherten maßgebende Renten-bemessungsgrundlage
errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die von dem Versicherten
während seines gesamten Versicherungslebens erzielten Arbeitsverdienste
zu dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten gestanden
haben. Nach den EWG-Vorschriften wird neben der innerstaatlichen Rentenberechnung
immer auch eine zwischenstaatliche Rentenberechnung durchgeführt, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung einer Rente in mehr als einem
Mitgliedsstaat erfüllt sind. Diese Berechnungsweise ist sehr vorteilhaft
für deutsche Rentenbezieher, weil Ausfallzeiten, die nach deutschen
Beitragszeiten allein nicht anrechenbar wären, unter Einbeziehung der
im Ausland erworbenen Rechte doch anrechenbar sind.
Folgerung: Es kann für Deutsche sehr vorteilhaft sein, in Spanien als
Selbständige in die Sozialversicherung einzutreten, was durch Anmeldung
einer Arbeit "por cuenta propia" problemlos ist, um die Position
in der deutschen Sozialversicherung dadurch zu verbessern. Da in Deutschland
Ausfallzeiten angerechnet werden, die sonst nicht zur Anrechnung kämen.
Wichtig ist vor allem, sich durch Einholen des Versicherungsverlaufes erst
einmal über den momentanen Stand der Beitragszeiten zu informieren.
Noch etwas sehr Wichtiges zum Schluss:
60 Beitragsmonate in Deutschland sind nunmehr Voraussetzung für den
Bezug von Altersrente. Die meisten erinnern sich sicher noch daran, daß
die Mindestbeitragszeit früher 180 Monate gleich 15 Jahre Beitragszeit
ausmachte.
Für Fragen in Spanien ist zuständig:
lnstituto Nacional de la Seguridad Social Subdireccion General de Helaciones
Internacionales Padre Damián. 4 E-28036 Madrid Weitere Fragen kann
Ihnen sicherlich ein Rentenberater (auch auf Mallorca) beantworten.
Hiergelangen Sie weiter zu den Adressen dieser Rubrik